Vor kurzem haben das oberste Volksgericht und die oberste Volkesstaatsanwaltschaft /„Auslegung einer Reihe von Fragen für geltendes Recht in Strafsache über Umgang mit Organisation und Unterminierung der gesetzlichen Durchsetzung durch den Kult“zusammen erlassen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Erlass und die Durchsetzung dieser gerichtlichen Auslegung für eine genaue Identifizierung des Verbrechens und exakter Schlag gegen die Aktivität der Kulte von großer Bedeutung ist. Im Vergleich zu den zuvor erlassenen drei Verbrechen der Kulte betreffenden gerichtlichen Auslegungen, welche neue Besonderheit und Veränderung besitzt diese neue Auslegung?
Erstens ist das System mehr systematischer und vollkommener geworden.
Bevor diese gerichtliche Auslegung erlassen wurde, gibt es drei gerichtliche Auslegungen über das Verbrechen der Kulte. Sie sind die von dem obersten Volksgericht und der obersten Volkesstaatsanwaltschaft im Jahr 1999 erlassene “Die Auslegung einiger Probleme über die konkreten angewendeten Gesetze für Strafsache durch Organisation und Verwendung der Kulte“, die im Jahr 2001 erlassene /„Auslegung einer Reihe von Fragen für geltendes Recht in Strafsache über Umgang mit Organisation und Unterminierung der gesetzlichen Durchsetzung durch den Kult Ⅱ“, die im Jahr 2002 erlassene /„Antworten auf mehrere Fragen der konkreten gesetzlichen Anwendung bei der Behandlung der Organisierung und Benutzung der kultischen Organisation zum Verbrechen“ Obwohl die drei gerichtlichen Auslegungen klare Geliederung und wissenschaftliche Inhalte besitzen, gibt es auch Probleme wie /„verstreut, wirr, und abermalig“. Also wie soll man den Schuldspruch und die Strafbemessung feststellen, diese Kriminalität von jener Kriminalität unterscheiden, die Zahl und die Form der Kriminalität beurteilen. Die Antwort darauf liegt verstreut in der obengenannten drei gerichtlichen Dokumente. Das ist weder leicht nachzuschlagen fürs Lernen, dient noch den Richter zur Durchsetzung und Verwendung; /„wirr“ stellt die ungenuge strenge Logik dar, und das führt warscheinlich zu einer Verwirrung. Z.B in der /„Die AuslegungⅡ“ löst Artikel 1 das Problem des Verbrechen oder keine Verbrechen, grenzt Artikel 2 bis 4 diese Kriminalität von jener Kriminalität ab, und geht Artikel 5 wieder zum alten Problem, also Verbrechen oder nicht, zurück. Artikel 7 bis Artikel 10 schreiben die Unterschiede dieser Kriminalität zwischen jener Kriminalität vor, dessen Inhalt gar nicht nach der logischen Reihefolge, zuerst Verbrechen oder nicht und dann diese Kriminalität und jene Kriminalität, gegeliedert wurde; /„abermalig“ stellt die Wiederholung der Inhalte. Das Inhalt der /„Antwort“ im Jahr 2002 ist eben die Quantifizierung und Verfeinung der /„Die AuslegungⅡ“ 2002, deren relevante Inhalte absolut mit der /„AuslegungⅡ“ in einem Ganze kombiniert werden können.
Der Erlass der neuen gerichtlichen Auslegung löst effektiv das Problem /„verstreut, wirr, und abermalig“. Erstens ist das Form vollkommen. Diese Auslegung hat drei Dokumente in einem Ganze vereinigt und die Situation der verstreuten Inhalte verändert. Wenn man die neue gerichtliche Auslegung schlägt nach, es ist mit einem Blick überzusehen, die Antwort der Frage z.B wie soll man die Kulte betreffende Verbrechen als geimeinsames Verbrechen identifizieren, wer indentifiziert die Propagandamaterialien der Kulte usw. Das dient nicht nur zum Studieren und Forschung, sondern vereinfacht die Durchführung. Zweitens ist das Inhalt systematisch. Es besitzt größer Autorität, mehr strenger Logik, klarere Struktur und ist mehr konzentrierter und vereinigter. Die neue Auslegung löschte das wiederholte Inhalt, vereinfachte die Umständliche, und rationaliesierte die in Widerspruch stehende Inhalte, damit zwischen den Artikel nicht mehr “Kampf”besteht. Dadurch wird die Autorität des Rechts verkörpert. Die Inhalte werden nach der Reihefolge, wie soll man die kultische Organisation definieren, den Kult betreffende Verbrechen den Schuldspruch und die Strafbemessung festlegen, die Form des Verbrechs erfassen, die Zahl der Verbrechens beurteilen und dieser Kriminalität von jener Kriminalität unterscheiden, progressiv und nach strenger Logik angeordnet.
Zeitens reagiert man aktiv auf die neuen Trends des Verbrechens.
Mit der Veränderung der Situation des Kampfs ändern die kultischen Organisationen ständig die Taktik gegen uns. Eensprechend kommt das Verbrechen der Kulte einige neue Trends, also der Tatort von der gesellschaftlichen Ebene ins Internet zu verlagern, die Vorgehensweise der Kriminalität von der öffentlichen Versammlung zur Volksverhetzung mittls technischer Hilfe und des Internets wird. Um dieser neuen Trends und Entwicklung gerechnet zu werden, reagiert darauf die neue gerichtliche Auslegung aktiv im Inhalt. Z.B schreibt die neue Auslegung deutlich vor, hat Jemand durch die Verwendung
der Pseudo-Basisstationen und Wahrung den Kult propagiert, ihn zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von drei Jahren bis zu sieben Jahren verbieten; für den neue Trend, der Kult mit des Informations-und Kommunikationsnetzes das Verbrechen zu begehen, schreibt besonders die neue gerichtliche Auslegung einreihig. Darin ist detailliert vorzubestimmen, hat jemand wie viele elektronische Bilds verbreitet, welche Male telephoniert, und welche kumulative Zahl die Online-Person sowie die Sierenaufrufe beträgt, wurde den zum Verbrechen, mit der Organisierung und Verwendung der kultischen Organisation die Durchsetzung des Gesetzes zu vereiteln, den Schuldspruch und die Strafbemessung festzulegen. Dadurch wird die Quantifizierung und Verfeinung der Norm für die Identifizierung des Verbrechens tatsächlich verwirklicht. Gleichzeitig spielt das Strafrecht unbeschränkt die Rolle, die Verbrechens der Kulte zu kämpfen und abzuschrecken.
Drittens ist die neue Anforderung der gerichtlichen Praxis aktiv zu erfüllen.
Mit der Änderung und der Eskalation des Verbrechens kommt in der gerichtliche Praxis des Kampf gegen diese Verbrechens der Kulte einige neue Probleme vor, die dringend zu lösen sein. Z.B wie soll man nach welcher Form die Kriminalität, mit des Propagandasziel die Propagandamaterialien mitzubringen oder die Propagandamaterialien während des Prozess der Verbreitung die Propagandamaterialien an Ort und Stelle beschlagnamt werden, definieren? Oder hätte jemand mehrmals die Propagandamaterialien hergestellt und verbreitet, und wäre ihn niemals bestraft worden, soll man die Zahl der Propagandamaterialien kumulativ berechnen? Oder wenn man nicht sicher, ob das Gegenstand zur Propagendamaterialien gehört, soll das Gericht das selbst, von der Polizei identifizieren, oder nach dem Befund des qualifizierte Sachverständigen der dritten Insititite identifizieren? Die neue gerichtliche Auslegung verhüllt keinen Widerspruch, weicht kien Problem aus, und antwortet aktiv und klar auf die neue Forderung in der gerichtliche Praxis. Damit die gerichtliche schwere Probleme effektiv gelöst werden. Die Funketion des Strafrechts zur Bekämpfung gegen das Verbrechen und zum Schutzes des Volks werden auch voll verwirklicht werden. Über das Form der Kriminalität schreibt Artikel 6 der neue Auslegung eindeutig vor: /„hat jemand mehrmals die Propagandamaterialien hergestellt und verbteitet oder durch das Telekommunikations-und Informationsnetz den Kult propagiert, und wurde ihn niemals bestraft, berechnet man die Zahl der Propagandamaterialien kumulativ.“ Über die Identifizierung der Propagandamaterialien des Kultes schreibt Artikel 15 vor:/„ Im Fall, ob das Gegenstand als Propagendamaterial schwer zu identifizieren, kann man das öffentliche Sicherheitsorgan auf städtischer Ebene beauftragen, eine Stellungnahme darüber abzugeben.